Vormund für einen minderjährigen Flüchtling


So die Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall eines minderjährigen Flüchtlings Y.A., der aus L. geflohen ist, um dem Krieg im Land zu entkommen. Die Eltern des Jugendlichen sind unbekannten Aufenthalts. Ein Kontakt zu den Eltern besteht nicht. Mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 25. August 2011 wurde festgestellt, dass die elterliche Sorge für den Jugendlichen ruht, und Vormundschaft angeordnet1 .
Als Vormund wurde das Jugendamt ausgewählt. In Hinblick darauf, dass kein ehrenamtlicher Vormund zur Verfügung stehe, wurde das Jugendamt zum Vormund bestellt. Beschwerde eingelegt. Das Jugendamt ist der Auffassung, dass sich die Auswahl des Vormunds allein an den Kindeswohlinteressen auszurichten habe. Fiskalische Interessen seien dabei unbeachtlich. Im Fall eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings müsse im Interesse des Kindes grundsätzlich ein Rechtsanwalt, der in ausländer- und asylrechtlichen Fragen versiert sei, als Berufsvormund bestellt werden. Die Entscheidung des Familiengerichts werde im Übrigen auch der UN-Kinderrechtskonvention nicht gerecht, wonach die Vertragsstaaten verpflichtet seien, einerseits Flüchtlingskindern angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zukommen zu lassen, andererseits auch den Vormund bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen. Darüber hinaus sei das Jugendamt organisatorisch nicht auf die Führung der Amtsvormundschaften eingestellt und benötige Zeit, die notwendigen organisatorischen Entscheidungen zu treffen und geeignete Maßnahmen umzusetzen, damit die Mitarbeiter des Jugendamtes in die Lage versetzt würden, die Interessen der Mündel in ausreichendem Maße wahrzunehmen.
Das Jugendamt hat im Übrigen erstinstanzlich im einstweiligen Anordnungsverfahren die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft beantragt, da in ausländerrechtlicher Hinsicht dringender Handlungsbedarf bestehe und die Mitarbeiter des Jugendamtes nicht über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen würden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 26. September 2011 wurde die Bestellung eines Ergänzungspflegers zunächst abgelehnt2 , da das Jugendamt die notwendigen ausländerrechtlichen Maßnahmen selbst veranlassen könne. Mit Beschluss vom 23.11.2011 wurde sodann – nach mündlicher Verhandlung – Ergänzungspflegschaft angeordnet und Frau Rechtsanwältin W. als Ergänzungspflegerin für den Aufgabenkreis „Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung“ bestellt. Das Jugendamt beantragt – für den Fall, dass das Beschwerdegericht wegen der Bestellung eines Ergänzungspflegers das Rechtschutzbedürfnis verneinen sollte – hilfsweise, festzustellen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg vom 25. August 2011 den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die Auswahl des Jugendamts als Vormund nicht zu beanstanden, §§ 1779 Abs. 1 und 21791b Abs. 1 Satz 1 BGB.
Es fehlt eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person. Y. hat nach eigenen Angaben in Deutschland keine Verwandten, nahen Angehörigen oder Bekannten. Das Jugendamt hat in Ermangelung eines geeigneten und bereiten ehrenamtlichen Einzelvormundes die Ernennung eines Berufsvormunds vorgeschlagen, § 53 Abs. 1 SGB VIII. Einer gerichtlichen Aufforderung des Jugendamtes, eine geeignete ehrenamtliche Person vorzuschlagen, bedurfte es somit nicht mehr3. Dem Oberlandesgericht ist ebenfalls keine natürliche Person bekannt, die geeignet und bereit wäre, ehrenamtlich die Vormundschaft für das Kind Y. zu übernehmen.
Nachdem weder ein ehrenamtlicher Einzelvormund, der gemäß §§ 1791a Abs. 1 Satz 21791b Abs. 1 Satz 1 BGBvorrangig zu bestellen wäre, noch ein rechtsfähiger Verein zur Führung der Vormundschaft zur Verfügung steht, hat das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zwischen der Amtsvormundschaft und der Berufsvormundschaft auszuwählen4. Amts- und Berufsvormundschaft stehen insoweit gleichrangig nebeneinander5. Durch das am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde die Subsidiarität auf das Vorhandensein eines ehrenamtlichen Einzelvormunds beschränkt6. Einzelne Berufsvormünder sind gegenüber dem Jugendamt nicht (mehr) vorrangig7.
Das Jugendamt ist geeignet, die Vormundschaft für Y. zu führen. Dabei ist für die Frage der Geeignetheit nicht maßgeblich, dass die Berufsvormundschaft gemäß 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB entgeltlich geführt wird und die Staatskasse in Hinblick auf die Mittellosigkeit des ausländischen Flüchtlings die Kosten für die Vormundschaft tragen muss (§§ 1836d1835 Abs. 4 Satz 11835a Abs. 31836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG), während dem Amtsvormund weder eine Vergütung, Aufwendungsersatz noch Aufwandsentschädigung gewährt werden (§§ 1835 Abs. 5 Satz 11835a Abs. 51836 Abs. 3 BGB) (KG FamRZ 2010, 1998).
Die Auswahl des Vormunds bestimmt sich vielmehr nach der Eignung, das heißt der Fähigkeit, das Amt im Interesse des Mündels zu führen. Entscheidend sind danach Charakter, Kenntnisse, Erfahrungen, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sonstige Umstände8. Vorliegend muss der Vormund in der Lage sein, die Interessen des ausländischen minderjährigen Flüchtlings zu vertreten. Dabei ist die besondere Situation der unbegleitet nach Deutschland einreisenden minderjährigen Flüchtlinge zu beachten.
Die Bestellung des Jugendamtes als Vormund für Y. ist nicht zu beanstanden, da das Amt mindestens genauso gut wie die vom Jugendamt benannte Rechtsanwältin in der Lage ist, die Interessen des Jugendlichen adäquat wahrzunehmen.
Für die Auswahl des Jugendamtes sprechen die nachfolgenden Umstände.
Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches unbegleitetes Kind in Obhut zu nehmen. Die Jugendhilfe für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge beginnt in der Regel mit der Inobhutnahme durch das Jugendamt. Das Jugendamt ist – wie auch hier – von Beginn an mit dem Fall befasst. Vorliegend hat das Jugendamt für Y. eine Pflegefamilie in S. und später in V. gefunden, bei der das Kind leben kann.
Damit ist das Jugendamt in besonderer Weise geradezu prädestiniert, einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling durch den persönlichen Kontakt mit festen Bezugspersonen Unterstützung und Sicherheit in einer für ihn neuen, unbekannten und ungewohnten Umgebung zu geben. Insbesondere kann die Unterbringung des Kindes gewährleistet werden und lebenspraktische Hilfeleistungen, etwa bei der Entwicklung von schulischen und beruflichen Perspektiven, erteilt werden. Das Jugendamt ist auch ohne weiteres kompetent und in der Lage, die erforderlichen Sozial- und Hilfeleistungen für den Jugendlichen zu beantragen und ihm entsprechend beratend zur Seite zu stehen. Ohnehin ist für Kinder und Jugendliche, die um Asyl nachsuchen und einen Asylantrag gestellt haben, der örtliche Träger derSozialhilfe zuständig, wenn der Jugendliche dort seinen tatsächlichen Aufenthalt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Leistungsgewährung die Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII vorausgeht, s. §§ 86 Abs. 787 SGB VIII.
Darüber hinaus hat das Jugendamt die Möglichkeit, ausländische Kinder, die aufgrund ihrer Vergangenheitserinnerungen und eventueller Traumata besonders begleitet werden müssen, an geeignete Beratungsstellen zu vermitteln. Insoweit ist die besondere Vernetzung der Jugendämter mit den sozialen und psychologischen Beratungsstellen der Stadt und der Landkreise hervorzuheben, die eine geeignete und helfende Unterstützung der ausländischen Flüchtlinge sicherstellen. Die beachtliche sozialpädagogische Kompetenz der Mitarbeiter des Jugendamtes kann in diesem Bereich ganz besonders zur Integration des Flüchtlingskindes beitragen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Vormund zugleich eine Anlaufstelle bei allen persönlichen Sorgen und Problemen des Kindes sein soll. Ebenso ist aufgrund der lückenlosen Vernetzung des Jugendamtes mit Ärzten und Psychologen, auch mit dem Gesundheitsamt, die medizinische Betreuung der ausländischen Kinder gewährleistet.
Das Jugendamt ist – wie sich durch die am 1.8.2011 erfolgte Anhörung des Kindes Y. ergibt – in der Lage, mit Hilfe von Dolmetschern eine Verständigung zu den ausländischen Kindern zu erreichen. Auch insoweit ist ein deutscher Rechtsanwalt in der Regel nicht besser geeignet.
Auch die individuelle Betreuung des Kindes gesichert. Denn das Jugendamt hat gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIIIdie Ausübung der Vormundschaft einem einzelnen Beamten oder Angestellten zu übertragen9. Aufgrund der personell und organisatorischen Trennung der Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendamtes als allgemeiner Sozialdienst einerseits und der Amtsvertretungen andererseits sind Interessenkollisionen, etwa mit der Ausländerbehörde, strukturell ausgeschlossen10. Sobald ein Mitarbeiter des Jugendamtes – der gegebenenfalls bereits zuvor mit dem Jugendlichen Kontakt aufgenommen hatte – bestimmt wurde, steht dem Minderjährigen ein verlässlicher Ansprechpartner, zu dem er auch Vertrauen aufbauen kann, zur Seite. Aufgrund der besonderen sozialen Kompetenz und vor allem der entsprechenden Ausbildung der Mitarbeiter des Jugendamtes wird dem ausländischen Jugendlichen ein versierter und verständiger Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge zur Seite gestellt, s. § 72 Abs. 1 SGB VIII. Insoweit ist das Jugendamt als Amtsvormund in Hinblick auf diese besondere Qualifikation der Mitarbeiter (Fachkräfte) regelmäßig sogar besser geeignet als ein Rechtsanwalt.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Regelung des § 56 Abs. 4 SGB VIII, wonach das Jugendamt jährlich zu prüfen hat, ob die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist. Zum einen lässt sich aus dieser jugendhilferechtlichen Vorschrift keine Subsidiarität der Amtsvormundschaft ableiten11. Zum anderen ist Y. bereits 16 Jahre alt, so dass es eher fernliegend erscheint, dass es bis zu seiner Volljährigkeit – wie vom Jugendamt befürchtet – in Folge von Umstrukturierungen im Jugendamt zu mehrfachen Wechseln in der Person des Vormunds kommen wird. Darüber hinaus kommt gemäß § 56 Abs. 4 SGB VIII die Bestellung eines Einzelvormundes oder eines Vereins ohnehin nur im Interesse des Kindes in Betracht, so dass die Kontinuität in der Person des Vormundes gewahrt bleiben muss, soweit im Einzelfall ein Wechsel nicht dem Interesse des – auch zu beteiligenden – Kindes entsprechen würde.
Von besonderer Bedeutung sind Hilfestellungen für ausländische minderjährige Flüchtlinge während des Asyl- oder anderer aufenthaltsbezogener Verfahren. Diese asyl- und ausländerrechtlichen Fragen gehören als Teil der Personensorge zum Aufgabengebiet des bestellten Vormundes. Sie sind somit grundsätzlich von dem Mitarbeiter des Jugendamtes zu erledigen. Dabei haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Fortbildung und Praxisberatung sicher zu stellen, § 72 Abs. 3 SGB VIII. Verfügt ein Vormund nicht über die ausreichenden rechtlichen Kenntnisse, hat er dies durch Hinzuziehung von fachlichem Rat auszugleichen12. Es ist Sache des Sorgerechtsinhabers, etwaige Mängel seiner Eignung in eigener Verantwortung, etwa durch die Einholung sachkundiger Beratung, auszugleichen. Diese sachkundige Beratung ist vorliegend zunächst innerhalb der Behörde, der Stadt F., durch die Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde oder extern durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts als sachkundige Person möglich13. Mit Hilfe sachkundiger Unterstützung wird es auch gelingen, die Interessen des Jugendlichen im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens wahrzunehmen, insbesondere alternative Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts als Berufsvormund folgt auch nicht aus Art. 22 UN-Kinderrechtskonvention. Die UN-Kinderrechtskonvention ist ein völkerrechtlichen Vertrag, dem die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG beigetreten ist. Sie steht im Rang eines Bundesgesetzes und gilt nach der Rücknahme der Vorbehaltserklärung am 15. Juli 2010 durch die Bundesregierung unbeschränkt.
Art. 22 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention ist nach seinem Wortlaut und nach seinem Zweck lediglich auf ein vereinbartes Ziel gerichtet, namentlich die Sicherstellung des angemessenen Schutzes und der humanitären Hilfe bei der Wahrnehmung von Rechten durch Flüchtlingskinder. Dabei bleibt es der Handlungsfreiheit der Vertragsstaaten überlassen, welche geeigneten Maßnahmen sie ergreifen, um die genannten Ziele zu erreichen. Die UN-Kinderrechtskonvention statuiert kein Recht, wonach die gesetzliche Vertretung eines Flüchtlingskindes durch einen Rechtsanwalt erfolgen muss14 .
Anders als Art. 37 lit. d UN-Kinderrechtskonvention, der für den Fall der Freiheitsentziehung eines Kindes das Recht auf umgehendenZugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand vorsieht, enthält Art. 22 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention eine solche Regelung gerade nicht.
Auch aus Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention, der den allgemeinen Grundsatz normiert, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist, ergibt sich nichts anderes. Ein Anspruch auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Vormund lässt sich aus dieser Vorschrift nicht ableiten, insbesondere wenn Alternativen – wie hier die Bestellung des Jugendamtes als Amtsvormund -, vorhanden sind, die ebenfalls dem Wohl des Kindes dienen.
Ebenso wenig folgt die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts als Berufsvormund aus Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, der das Recht jedes Flüchtlings auf freien und ungehinderten Zugang zu den Gerichten und das Recht eines Flüchtlings auf dieselbe Behandlung hinsichtlich des Zugangs zu den Gerichten wie ein eigener Staatsangehöriger des Aufenthaltsstaats einschließlich des Armenrechts regelt. Ungeachtet dessen, dass vorliegend ein Gerichtsverfahren nicht anhängig ist, wird dieses Flüchtlingsrecht auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen dadurch gewährt, dass im Gerichtsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht kommt15.
Den Vorgaben des Art. 17 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, wonach die Mitgliedstaaten so bald wie möglich Maßnahmen ergreifen müssen, um zu gewährleisten, dass ein Vertreter bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen bei der Prüfung des Asylantrags vertritt und/oder unterstützt, wird bereits durch § 42 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII entsprochen. Danach ist für ein ausländisches Kind, das unbegleitet nach Deutschland kommt und für das sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten, eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes herbeizuführen, also ein Vormund als gesetzlicher Vertreter zu bestellen. Insoweit obliegt es dem Vormund im Rahmen der Personensorge, gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2005/85/EG den unbegleiteten Minderjährigen über die Bedeutung und die möglichen Konsequenzen seiner persönlichen Anhörung sowie gegebenenfalls darüber aufzuklären, wie er sich auf seine persönliche Anhörung vorbereiten kann.
Die Auffassung des Jugendamtes, dass dann von vornherein ein kostenloser Rechtsanwalt als Berufsvormund mit der Vertretung beauftragt werden soll, erscheint zwar nicht fernliegend, ist aber keinesfalls zwingend. Entscheidend ist, dass dem ausländischen Jugendlichen überhaupt ein Vertreter bestellt wird, der sich mit sachkundiger Beratung auf die ausländer- und asylrechtlichen Fragen einlässt. Das Jugendamt ist insoweit in der Lage, verhältnismäßig einfach zu bewältigende Fälle, die leicht zu überblicken sind und keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen, zum Wohle des Kindes sachgerecht zu behandeln. Diese Auffassung des Oberlandesgerichts wird einerseits durch den Bericht der Forschungsgruppe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aus dem Jahr 2009 Workingpaper 26 „Unbegleitete minderjährige Migranten in Deutschland“, gestützt, wonach „oft ein Mitarbeiter des Jugendamtes“ oder der „Clearingstelle“ zum gesetzlichen Vertreter des Kindes bestellt werde. Zum anderen beschreibt Hoffmann, dass „in der Realität“ die Vertretung durch das Jugendamt als Amtsvertreter „dominiere“16.
Im vorliegenden Fall – darauf hat das Familiengericht hingewiesen – muss entschieden werden, ob Y. einen Asylantrag in Deutschland stellt mit der Folge, dass ein Asylverfahren eingeleitet und die Rückführung in das sichere Drittland – hier die S. – erfolgt oder ob Y. bei der Ausländerbehörde um einen Aufenthaltstitel nachsucht. Diese Entscheidung kann das Jugendamt mit fachkundiger Unterstützung in Einvernehmen mit dem Jugendlichen klären.
Die hohe Belastung der Jugendämter sowie deren knappe Ressourcen stellen keinen Grund dar, von der Bestellung eines Amtsvormundes abzusehen17. Soweit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass er aufgrund der jahrzehntelangen Praxis des Freiburger Familiengerichts, stets einen Rechtsanwalt als Berufsvormund zu bestellen, organisatorisch nicht auf die Führung der Amtsvormundschaften eingestellt sei und Zeit benötige, die notwendigen organisatorischen Entscheidungen zu treffen sowie geeignete Maßnahmen umzusetzen, damit die Mitarbeiter des Jugendamtes in die Lage versetzt würden, die Interessen der Mündel in ausreichendem Maße wahrzunehmen, hat das Familiengericht diesem Umstand Rechnung getragen, indem es für Y. mit Beschluss vom 23. November 2011 eine Rechtsanwältin als Ergänzungspflegerin mit dem Aufgabenkreis „Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung“ bestellt hat.
Die Frage, ob in diesen Fällen wegen des Fehlens der für eine zu besorgende Angelegenheit erforderlichenSachkunde oder Erfahrung beim Vormund eine tatsächliche Verhinderung im Sinne des § 1909 Abs. 1 BGBvorliegt18 und ausnahmsweise die Anordnung der Ergänzungspflegschaft in Betracht kommt19, muss hier nicht entschieden werden.
rechtslupe.de
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 5. März – 18 UF 274/11
  1. AG Freiburg, Beschluss vom 25.08.2011 – 44 F 2152/11
  2. AG Freiburg, Beschluss vom 26.09.2011 – 44 F 2499/11
  3. zu diesem Erfordernis OLG Hamm FamRZ 2010, 1684; KG FamRZ 2010, 1998
  4. OLG Hamm FamRZ 2010, 1684; KG FamRZ 2010, 1998; OLG Celle JAmt 2011, 352
  5. MünchKomm/Wagenitz, BGB, 6. Auflage 2012, § 1791b Rz. 2
  6. BT-Ds. 15/2494, S. 27
  7. M. Hamdan/B. Hamdan in: jurisPK-BGB, 5. Auflage 2010, § 1791b Rz. 2; MünchKomm/Wagenitz, a.a.O., § 1791b Rz. 2; anders noch zu der bis 30.06.2005 geltenden Rechtslage KG Berlin FGPrax 1999, 103; s. auch OLG Celle Beschluss vom 19.04.2011 – 15 UF 76/10, JAmt 2011, 352: kein Rangverhältnis zwischen Vereins- und Amtsvormundschaft
  8. Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Auflage 2012, § 1779 Rz. 5
  9. so auch M. Hamdan/ B. Hamdan in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 1791b Rz. 11
  10. ausführlich Hoffmann in: Münder/Wiesner, Kinder- und Jugendhilferecht, 2007, Kap. 3.10.4
  11. ausführlich dazu OLG Celle Beschluss vom 19.04.2011 – 15 UF 76/10, JAmt 2011, 352
  12. OLG Brandenburg Beschluss vom 13.12.2010 – 13 UF 96/10, ZKJ 2011, 139
  13. OLG Brandenburg Beschluss vom 13.12.2010 – 13 UF 96/10, ZKJ 2011, 139; Staudinger/Bienwald, BGB, Bearbeitung 2006, § 1909 Rz. 14; MünchKomm/Schwab, a.a.O., § 1909 Rz. 14; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 5. Auflage 2006, § 75 Rz. 32
  14. ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740, wonach kein Recht auf die Bestellung eines Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger für die asyl- und ausländerrechtliche Betreuung eines Flüchtlingskindes bestehe
  15. OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740
  16. in Münder/Wiesner, Kinder- und Jugendhilferecht, 2007, Kap. 3.10.3.1
  17. KG FamRZ 2010, 1998Erman/Saar, BGB, 13. Auflage 2011, § 1791b Rz. 2
  18. OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 28.04.2000 – 20 W 549/99, DAVorm 2000, 484; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1909 Rz. 6; a.A. Staudinger/Bienwald, a.a.O, § 1909 Rz. 14: „seltener Ausnahmefall“; offen OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740 mit kritischer Anmerkung Rieger/Bender JA 2011, 359 ff.
  19. OLG Köln FamRZ 2000, 117 „keine Vorratsbestellung“


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