Minderjährigenschutz im Rahmen von Dublin II-Abschiebungen
Der VGH Kassel hat in einem PKH-Beschluss vom 14.11.2012 (A.Z.: 3 D 185/12) klargestellt, dass
im Hinblick auf Dublin II-Abschiebungen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zu beachten ist, dass
1. die Abschiebungsvoraussetzung des § 58 Abs. 1a AufenthG, wonach sich die abschiebende Behörde vor der Abschiebung eines Minderjährigen vergewissern muss, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied der Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, direkt oder zumindest als allgemeiner Rechtsgedanke auch auf Dublin-Konstellationen anwendbar ist und
2. bei einer von Jugendamt und vom Familiengericht angenommenen Minderjährigkeit diese Feststellung von den deutschen Vollzugsbehörden zu beachten ist (und nicht einfach auf eine etwaige Volljährigkeit im anderen Mitgliedstaat verwiesen werden kann).
Der VGH Kassel führt in der Entscheidung aus:
"Zumindest wäre jedoch [vom Verwaltungsgericht] Art. 10 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie in den Blick zu nehmen gewesen, wonach sich die Behörden vor der Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates vergewissern müssen, dass die Minderjährigen einem Mitglied ihrer Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden. Dabei versteht die Richtlinie nach den in Art. 3 vorgenommenen Begriffsbestimmungen unter 'Abschiebung' die Vollstreckung der Rückkehrverfplichtung, d.h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat. Wird auf die tatsächliche Verbringung abgestellt - aus welcher Rückkehrverpflichtung herrührend auch immer - wären in allen Abschiebe- und Überstellungsfällen unbegleiteter Minderjähriger die Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie zu beachten. Es spricht einiges dafür, dass die Auffassung der Beklagten, in Rückführungsfällen nach der Dublin II Verordnung, bei der es sich um ein reines Zuständigkeitsbestimmungsverfahren handele, fänden die Vorschriften der Rückführungsrichtlinie und die in ihr enthaltenen besonderen Vorschriften zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger keine Anwendung, nicht zutrifft. Zum einen differenziert die Rückführungsrichtlinie nicht nach dem Grund der Rückführung, sondern stellt auf die tatsächliche Verbringung ab, wobei dem Senat nicht einleuchtend erscheint, dass die Rückführungsrichtlinie unbegleitete Minderjährige, die im Dublin II Vefahre überstellt werden sollen, hinsichtlich ihres Schutzes schlechter stellen wollte als sonstige Drittstaatsangehörige, die aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht werden sollen. Zum anderen stellte sich, sollte man die Rückführungsrichtlinie für nicht anwendbar halten, die Frage, ob die dort enthaltenen Regelungen zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger, die der Umsetzung höherrangigen Rechts (Kinderschutzkonvention, EMRK, Art. 24 Abs. 2 Grundrechte Charta) dienen dürften, materiell Geltung entfalten bzw. entsprechend anzuwenden sind." (S. 4f. des Beschlusses)
"Die Tatsache, dass der Kläger bei seinem Voraufenthalt in den Niederlanden ein anderes Geburtsdatum angegeben hatte, nachdem er die Volljährigkeitsgrenze bereits erreicht gehabt hätte, ändert nichts daran, dass sich die für die Rückführung oder Überstellung zuständigen Behörden bei geänderten Altersangaben mit der Problematik der Minderjährigkeit befassen müssen, dies insbesondere dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, sowohl das Jugendamt als auch das Familiengericht von der Minderjährigkeit des Klägers ausgegangen sind." (S. 5 des Beschlusses)