Der Landtag hat heute ohne Gegenstimme die Novelle des Brandenburgischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKHJG) verabschiedet. Die Gesetzesänderung wurde notwendig, um eine gute Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zu ermöglichen und dies klar zu regeln. Brandenburg ist damit das erste Bundesland, das sein Landesrecht an das neue, seit 1. November gültige Bundesrecht anpasst. Jugendminister GünterBaaske: „Ich bin – auch im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen – glücklich, dass die Gesetzesnovelle heute von fünf der sechs im Landtag vertretenen Parteien und Gruppen mitgetragen wurde. Damit bezieht das Parlament auch in rechtlichen Fragen klare Position. Dafür mein Dank!“
Zugleich verabschiedete der Landtag einen Entschließungsantrag, mit dem er sich „zu einer Willkommenskultur für geflüchtete unbegleitete Kinder und Jugendliche“ bekennt. Es sei erklärtes Ziel, „ein kind- und jugendgerechtes Aufwachsen zu ermöglichen“. Dazu könnten auch Patenschaften gehören.
Baaske: „Diese jungen Menschen brauchen unsere besondere Betreuung. Wir dürfen sie nicht allein lassen. Dafür sind klare Vereinbarungen zwischen Land und Kommunen notwendig. Die Gesetzesänderung haben wir mit ihnen intensiv diskutiert. Die Kreise und kreisfreien Städte waren in den Prozess eingebunden.“
Das Thema beschäftigt viele Kommunen, freie Träger der Jugendhilfe, Kommunal- und Landespolitiker sowie ehrenamtlich Engagierte. Baaske dankt ausdrücklich dem Jugendamt des Kreises Oder-Spree, dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bisher die Hauptlast bei der Betreuung der unbegleiteten Kinder und Jugendlichen trugen.Baaske: „Dort wurde über viele Jahre in Kooperation mit der Einrichtung ALREJU des Diakonischen Werks in Fürstenwalde eine hervorragende Arbeit geleistet.“
Die Zahl der unter 18-Jährigen, die ohne Eltern oder andere sorgeberechtigte Personen nach Brandenburg kommen, nimmt stark zu. Von 2010 bis 2014 waren es jährlich zwischen etwa 80 und 150 Kinder und Jugendliche. Diese relativ niedrige Zahl lag einerseits an der früher geringeren Anzahl der Flüchtlinge und Asylbewerber insgesamt, hatte aber auch einen bundesrechtlichen Hintergrund: Bisher nahmen die Bundesländer nur diejenigen auf, die direkt bei ihnen ankamen. Das sorgte für ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Bundesländern.
Auch deshalb wurde das entsprechende Bundesgesetz zum 1. November 2015 geändert. Die Initiative dazu ging von besonders belasteten Ländern wie Bayern und Hamburg aus. Nun werden - wie alle anderen Flüchtlinge - auch die unbegleiteten Jugendlichen nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt (Brandenburg: 3,08 %),.
Baaske: „Die Verteilung nicht nur der Erwachsenen und Familien sondern auch der unbegleiteten Minderjährigen ist eine Logik aus dem föderalen System. Das neue System schafft einen klaren rechtlichen Rahmen und verteilt die Belastung nach objektiven Kriterien auf alle Länder.“
Durch das neue Bundesgesetz nahm die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen in Brandenburg in den letzten Wochen stark zu. Mit Stand vom 16. Dezember 2015 werden von den Brandenburger Jugendämtern 1.190 unbegleitete Minderjährigebetreut. Zusammen mit 150 darüber hinaus bereits vom Bundesverwaltungsamt zugewiesenen aber noch nicht in die Betreuung Übernommenen wird die Brandenburger Quote an der bundesweiten Gesamtzahl der unbegleiteten Minderjährigen etwa zu 60 Prozent erfüllt. Deshalb ist mit einer weiteren Zunahme zu rechnen.
Neues Landesrecht
Das novellierte brandenburgische Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt u.a. daslandesinterne Verfahren zur Verteilung der minderjährigen Flüchtlinge, die Zuständigkeiten für deren medizinische Versorgung und die finanzielle Entlastung der Landkreise und kreisfeien Städte durch das Land.
Die 18 Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte sind für die ihnen zugewiesenen jungen Flüchtlinge zuständig. Sie werden im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts betreut. Im Anschluss an das bis zu etwa dreimonatige Clearingverfahren erfolgt die Betreuung in anderen Jugendhilfeangeboten.
Die Verteilung auf die Jugendämter erfolgt durch das Brandenburger Jugendministerium (Landesstelle) entsprechend des Landesschlüssels nach Landesaufnahmegesetz. Deshalb ist es nicht nötig, die jeweiligen Zugänge nochmal bei der Gesamtquote der Flüchtlinge für die Landkreise und kreisfreien Städte zu berücksichtigen. Daneben wird gesetzlich auch die Möglichkeit eröffnet, Schwerpunktjugendämter einzurichten, sofern die Zahlen deutlich zurückgehen.
Gegenwärtig kommen viele junge Menschen noch über die Erstaufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt nach Brandenburg. Dort bzw. in der Außenstelle in Frankfurt (O.) erfolgt die Erstregistrierung. Damit sind die Jugendämter des Kreises Oder-Spree bzw. der Stadt Frankfurt (O.) für die vorläufige Inobhutnahme zuständig. Dort soll kurzfristig die Erstuntersuchung erfolgen. Nach möglichst höchstens fünf Tagen werden die unbegleiteten Kinder und Jugendlichen vom Jugendministerium in eines der 18 aufnehmenden Jugendämter verteilt. Kommen sie über andere Wege in das Land Brandenburg, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Region sie eintreffen.
Im Rahmen der bundesweiten Verteilung wurden dem Land Brandenburg aus anderen Bundesländern in den vergangenen sechs Wochen 215 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zugewiesen. Deren Verteilung erfolgt durch die Landesstelle im Jugendministerium. Sie muss innerhalb kürzester Zeit entscheiden, welches Jugendamt für die Inobhutnahme und damit für die kurzfristige Unterbringung, Versorgung und Betreuung zuständig ist (Zuweisung). Grundlage ist dafür vorrangig der Landes-Verteilschlüssel, aber auch die aktuellen Belastungen der Jugendämter oder besondere Situationen der Jugendlichen (z. B. Traumatisierungen).
Das jeweilige Jugendamt veranlasst die Aufnahme der jungen Flüchtlinge in eineClearingstelle (in der Regel ein freier Träger der Jugendhilfe). Sollte während der etwa dreimonatigen Clearingphase eine Volljährigkeit festgestellt werden, wechselt der Betroffene in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge.
Zielgruppe der Clearing-Einrichtungen ist die Altersgruppe zwischen 10 bis unter 18 Jahre. Eine Einrichtung sollte etwa 25 bis 30 Plätze anbieten. Dies ermöglicht, dass in einer Clearingstelle jährlich etwa 110 bis 150 Jugendliche betreut werden können.
Während der Unterbringung in einer Clearingeinrichtung ruht die Schulpflicht (analog zur Erstaufnahme). Um ihnen aber auch in dieser Phase einen Spracherwerb zu gewährleisten, werden die Clearingstellen mit Fachkräften für den Erwerb der deutschen Sprache ausgestattet, oder sollen sich dafür eines Trägers bedienen. Dafür eignen sich beispielsweise Volkshochschulen.
Aufgabe der Clearingstellen ist es auch, den Hilfebedarf näher zu bestimmen, verwandte Personen zu suchen, schulische und ausbildungsbezogene Perspektiven zu eruieren sowie bei der Hilfeplanung für die Anschlusshilfen mitzuwirken.
Nach der Betreuung in der Clearingstelle werden die Jugendlichen in einerDauerunterkunft untergebracht. Dies können Einrichtungen der Heimerziehung und des betreuten Jugendwohnens, in der Regel bei einem freien Träger, sein. Möglich sind auch selbständige Wohnform mit sozialpädagogischer Begleitung oder eine nach Jugendhilferecht geeignete Pflegefamilie.
Das Jugendamt hat neben der Bereitstellung der Clearingstelle folgende Aufgaben:
Inobhutnahme,
weitere medizinische Betreuung,
Beantragung der Bestellung eines Vormunds beim Familiengericht,
Hilfeplanung bei Nachfolgehilfen,
Anschließende Unterbringung in Jugendhilfemaßnahmen und Betreuung bis mindestens zum 18. Lebensjahr,
Koordination der Angebote, Konzeptentwicklung und Qualitätsmanagement.
Das jeweilige Jugendamt ist bis zum Ende der Jugendhilfemaßnahme verfahrens- und kostenverantwortlich. Ihm obliegt auch die Verantwortung für die medizinische Hilfe bei Erkrankungen, unabhängig von der Erstuntersuchung nach der Einreise.
Ziel der Betreuung ist es, die Jugendlichen zur Selbständigkeit zu befähigen. Die Jugendhilfeleistung endet in der Regel mit der Volljährigkeit. Sie kann aber verlängert werden, wenn dies angesichts der individuellen Situation notwendig ist.
Die Kreise und kreisfreien Städte bauen entsprechende Strukturen auf und schaffen ausreichend Unterbringungsmöglichkeiten. Dafür muss in vielen Fällen sowohl bei den Jugendämtern als auch bei den freien Trägern zusätzliches Personal eingestellt werden, für die das Land Fortbildungsangebote bereitstellt.
Das Land stellt die Finanzierung durch eine Kostenerstattung an die Kreise und kreisfreien Städte sicher. Die Kosten pro Minderjährigen sind sehr unterschiedlich und abhängig von der Dauer der Unterbringung und der Art der Hilfe. Im vergangenen Jahr lag der durchschnittliche Betrag der Erstattung an die Kommunen nach dem bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Verfahren bei etwa 23.000 Euro.
Außerdem wird das Land nach der neuen Regelung den personellen Mehraufwand der Kommunen ausgleichen, der z.B. im Bereich des allgemeinen Sozialdienstes und der Amtsvormundschaften entsteht. Dafür hat das Jugendministerium für November und Dezember den Jugendämtern 900.000 zusätzlich bereitgestellt.
Durch die neuen rechtlichen und inhaltlichen Anforderungen werden sich diese Kosten deutlich erhöhen. Die konkrete Höhe lässt sich für Brandenburg noch nicht beziffern Der Bund hat den Ländern zugesichert, sich von 2016 bis 2019 bundesweit mit jährlich 350 Millionen Euro an den Kosten zu beteiligen.
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Zugleich verabschiedete der Landtag einen Entschließungsantrag, mit dem er sich „zu einer Willkommenskultur für geflüchtete unbegleitete Kinder und Jugendliche“ bekennt. Es sei erklärtes Ziel, „ein kind- und jugendgerechtes Aufwachsen zu ermöglichen“. Dazu könnten auch Patenschaften gehören.
Baaske: „Diese jungen Menschen brauchen unsere besondere Betreuung. Wir dürfen sie nicht allein lassen. Dafür sind klare Vereinbarungen zwischen Land und Kommunen notwendig. Die Gesetzesänderung haben wir mit ihnen intensiv diskutiert. Die Kreise und kreisfreien Städte waren in den Prozess eingebunden.“
Das Thema beschäftigt viele Kommunen, freie Träger der Jugendhilfe, Kommunal- und Landespolitiker sowie ehrenamtlich Engagierte. Baaske dankt ausdrücklich dem Jugendamt des Kreises Oder-Spree, dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bisher die Hauptlast bei der Betreuung der unbegleiteten Kinder und Jugendlichen trugen.Baaske: „Dort wurde über viele Jahre in Kooperation mit der Einrichtung ALREJU des Diakonischen Werks in Fürstenwalde eine hervorragende Arbeit geleistet.“
Die Zahl der unter 18-Jährigen, die ohne Eltern oder andere sorgeberechtigte Personen nach Brandenburg kommen, nimmt stark zu. Von 2010 bis 2014 waren es jährlich zwischen etwa 80 und 150 Kinder und Jugendliche. Diese relativ niedrige Zahl lag einerseits an der früher geringeren Anzahl der Flüchtlinge und Asylbewerber insgesamt, hatte aber auch einen bundesrechtlichen Hintergrund: Bisher nahmen die Bundesländer nur diejenigen auf, die direkt bei ihnen ankamen. Das sorgte für ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Bundesländern.
Auch deshalb wurde das entsprechende Bundesgesetz zum 1. November 2015 geändert. Die Initiative dazu ging von besonders belasteten Ländern wie Bayern und Hamburg aus. Nun werden - wie alle anderen Flüchtlinge - auch die unbegleiteten Jugendlichen nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt (Brandenburg: 3,08 %),.
Baaske: „Die Verteilung nicht nur der Erwachsenen und Familien sondern auch der unbegleiteten Minderjährigen ist eine Logik aus dem föderalen System. Das neue System schafft einen klaren rechtlichen Rahmen und verteilt die Belastung nach objektiven Kriterien auf alle Länder.“
Durch das neue Bundesgesetz nahm die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen in Brandenburg in den letzten Wochen stark zu. Mit Stand vom 16. Dezember 2015 werden von den Brandenburger Jugendämtern 1.190 unbegleitete Minderjährigebetreut. Zusammen mit 150 darüber hinaus bereits vom Bundesverwaltungsamt zugewiesenen aber noch nicht in die Betreuung Übernommenen wird die Brandenburger Quote an der bundesweiten Gesamtzahl der unbegleiteten Minderjährigen etwa zu 60 Prozent erfüllt. Deshalb ist mit einer weiteren Zunahme zu rechnen.
Neues Landesrecht
Das novellierte brandenburgische Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt u.a. daslandesinterne Verfahren zur Verteilung der minderjährigen Flüchtlinge, die Zuständigkeiten für deren medizinische Versorgung und die finanzielle Entlastung der Landkreise und kreisfeien Städte durch das Land.
Die 18 Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte sind für die ihnen zugewiesenen jungen Flüchtlinge zuständig. Sie werden im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts betreut. Im Anschluss an das bis zu etwa dreimonatige Clearingverfahren erfolgt die Betreuung in anderen Jugendhilfeangeboten.
Die Verteilung auf die Jugendämter erfolgt durch das Brandenburger Jugendministerium (Landesstelle) entsprechend des Landesschlüssels nach Landesaufnahmegesetz. Deshalb ist es nicht nötig, die jeweiligen Zugänge nochmal bei der Gesamtquote der Flüchtlinge für die Landkreise und kreisfreien Städte zu berücksichtigen. Daneben wird gesetzlich auch die Möglichkeit eröffnet, Schwerpunktjugendämter einzurichten, sofern die Zahlen deutlich zurückgehen.
Gegenwärtig kommen viele junge Menschen noch über die Erstaufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt nach Brandenburg. Dort bzw. in der Außenstelle in Frankfurt (O.) erfolgt die Erstregistrierung. Damit sind die Jugendämter des Kreises Oder-Spree bzw. der Stadt Frankfurt (O.) für die vorläufige Inobhutnahme zuständig. Dort soll kurzfristig die Erstuntersuchung erfolgen. Nach möglichst höchstens fünf Tagen werden die unbegleiteten Kinder und Jugendlichen vom Jugendministerium in eines der 18 aufnehmenden Jugendämter verteilt. Kommen sie über andere Wege in das Land Brandenburg, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Region sie eintreffen.
Im Rahmen der bundesweiten Verteilung wurden dem Land Brandenburg aus anderen Bundesländern in den vergangenen sechs Wochen 215 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zugewiesen. Deren Verteilung erfolgt durch die Landesstelle im Jugendministerium. Sie muss innerhalb kürzester Zeit entscheiden, welches Jugendamt für die Inobhutnahme und damit für die kurzfristige Unterbringung, Versorgung und Betreuung zuständig ist (Zuweisung). Grundlage ist dafür vorrangig der Landes-Verteilschlüssel, aber auch die aktuellen Belastungen der Jugendämter oder besondere Situationen der Jugendlichen (z. B. Traumatisierungen).
Das jeweilige Jugendamt veranlasst die Aufnahme der jungen Flüchtlinge in eineClearingstelle (in der Regel ein freier Träger der Jugendhilfe). Sollte während der etwa dreimonatigen Clearingphase eine Volljährigkeit festgestellt werden, wechselt der Betroffene in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge.
Zielgruppe der Clearing-Einrichtungen ist die Altersgruppe zwischen 10 bis unter 18 Jahre. Eine Einrichtung sollte etwa 25 bis 30 Plätze anbieten. Dies ermöglicht, dass in einer Clearingstelle jährlich etwa 110 bis 150 Jugendliche betreut werden können.
Während der Unterbringung in einer Clearingeinrichtung ruht die Schulpflicht (analog zur Erstaufnahme). Um ihnen aber auch in dieser Phase einen Spracherwerb zu gewährleisten, werden die Clearingstellen mit Fachkräften für den Erwerb der deutschen Sprache ausgestattet, oder sollen sich dafür eines Trägers bedienen. Dafür eignen sich beispielsweise Volkshochschulen.
Aufgabe der Clearingstellen ist es auch, den Hilfebedarf näher zu bestimmen, verwandte Personen zu suchen, schulische und ausbildungsbezogene Perspektiven zu eruieren sowie bei der Hilfeplanung für die Anschlusshilfen mitzuwirken.
Nach der Betreuung in der Clearingstelle werden die Jugendlichen in einerDauerunterkunft untergebracht. Dies können Einrichtungen der Heimerziehung und des betreuten Jugendwohnens, in der Regel bei einem freien Träger, sein. Möglich sind auch selbständige Wohnform mit sozialpädagogischer Begleitung oder eine nach Jugendhilferecht geeignete Pflegefamilie.
Das Jugendamt hat neben der Bereitstellung der Clearingstelle folgende Aufgaben:
Inobhutnahme,
weitere medizinische Betreuung,
Beantragung der Bestellung eines Vormunds beim Familiengericht,
Hilfeplanung bei Nachfolgehilfen,
Anschließende Unterbringung in Jugendhilfemaßnahmen und Betreuung bis mindestens zum 18. Lebensjahr,
Koordination der Angebote, Konzeptentwicklung und Qualitätsmanagement.
Das jeweilige Jugendamt ist bis zum Ende der Jugendhilfemaßnahme verfahrens- und kostenverantwortlich. Ihm obliegt auch die Verantwortung für die medizinische Hilfe bei Erkrankungen, unabhängig von der Erstuntersuchung nach der Einreise.
Ziel der Betreuung ist es, die Jugendlichen zur Selbständigkeit zu befähigen. Die Jugendhilfeleistung endet in der Regel mit der Volljährigkeit. Sie kann aber verlängert werden, wenn dies angesichts der individuellen Situation notwendig ist.
Die Kreise und kreisfreien Städte bauen entsprechende Strukturen auf und schaffen ausreichend Unterbringungsmöglichkeiten. Dafür muss in vielen Fällen sowohl bei den Jugendämtern als auch bei den freien Trägern zusätzliches Personal eingestellt werden, für die das Land Fortbildungsangebote bereitstellt.
Das Land stellt die Finanzierung durch eine Kostenerstattung an die Kreise und kreisfreien Städte sicher. Die Kosten pro Minderjährigen sind sehr unterschiedlich und abhängig von der Dauer der Unterbringung und der Art der Hilfe. Im vergangenen Jahr lag der durchschnittliche Betrag der Erstattung an die Kommunen nach dem bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Verfahren bei etwa 23.000 Euro.
Außerdem wird das Land nach der neuen Regelung den personellen Mehraufwand der Kommunen ausgleichen, der z.B. im Bereich des allgemeinen Sozialdienstes und der Amtsvormundschaften entsteht. Dafür hat das Jugendministerium für November und Dezember den Jugendämtern 900.000 zusätzlich bereitgestellt.
Durch die neuen rechtlichen und inhaltlichen Anforderungen werden sich diese Kosten deutlich erhöhen. Die konkrete Höhe lässt sich für Brandenburg noch nicht beziffern Der Bund hat den Ländern zugesichert, sich von 2016 bis 2019 bundesweit mit jährlich 350 Millionen Euro an den Kosten zu beteiligen.
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Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Neues Gesetz schafft Klarheit für gute Betreuung
Der Landtag hat heute ohne Gegenstimme die Novelle des Brandenburgischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKHJG) verabschiedet. Die Geset...