Der VGH Kassel hat in einem PKH-Beschluss vom 14.11.2012 (A.Z.: 3 D 185/12) klargestellt, dass
im Hinblick auf Dublin II-Abschiebungen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zu beachten ist, dass
1. die Abschiebungsvoraussetzung des § 58 Abs. 1a AufenthG, wonach sich die abschiebende Behörde vor der Abschiebung eines Minderjährigen vergewissern muss, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied der Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, direkt oder zumindest als allgemeiner Rechtsgedanke auch auf Dublin-Konstellationen anwendbar ist und
2. bei einer von Jugendamt und vom Familiengericht angenommenen Minderjährigkeit diese Feststellung von den deutschen Vollzugsbehörden zu beachten ist (und nicht einfach auf eine etwaige Volljährigkeit im anderen Mitgliedstaat verwiesen werden kann).
Minderjährigenschutz im Rahmen von Dublin II-Abschiebungen
Der VGH Kassel hat in einem PKH-Beschluss vom 14.11.2012 (A.Z.: 3 D 185/12) klargestellt, dass im Hinblick auf Dublin II-Abschiebungen von u...